Wohnberechtigungsschein beantragen
Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.
Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.
Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.
Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden.
Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.
Eine bei Bezug einer Sozialwohnung wohnberechtigte Person bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einer deutlichen Einkommensverbesserung kann jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Vorteil einer subventionierten Sozialmiete entsprechend der Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter abgeschöpft.
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
In den Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die in der Anlage zu § 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung bestimmt sind, gilt der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich nicht. Will eine wohnungssuchende Person in einer dieser Gemeinden eine Sozialwohnung beziehen, muss sie in dieser Gemeinde einen Antrag auf Registrierung als Wohnungssuchende stellen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Voraussetzungen
- Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
- Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder.
- Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt.
- Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Sozialwohnung liegen zurzeit
- für einen Einpersonenhaushalt bei 20.146 Euro jährlich,
- für einen Zweipersonenhaushalt bei 30.565 Euro jährlich,
- zuzüglich 6.948 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 924 Euro jährlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei schriftlicher Antragsstellung
- Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
- Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis
Bei elektronischer Antragsstellung
Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.
Außerdem:
- Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
- Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
- Dies können zum Beispiel sein:
- Lohnabrechnungen des Vorjahres
- Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
- Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein. Zum Beispiel:
- Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
- Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
- BAföG-Bescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
- Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
- Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Welche Gebühren fallen an?
In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Cigdem Akagündüz
- Frau Silke Arbeiter-LöffertDiplom Sozialarbeiterin
- Herr Edgar ArnoldFachbereichsleiter V
- Frau Pauline Bahrstellv. Fachbereichsleitung
- Herr Egon Bauer
- Frau Karin Bautz M.A.Museumsleitung
- Frau Maria Becker
- Frau Natalie BeckerFachdienstleitung Liegenschaftsmanagement
- Frau Elisabeth Blaschek
- Herr Viktor BrodtBau- und Servicehofleiter
- Herr Björn Damm
- Frau Valentina Dickopf
- Frau Kerstin Dinges
- Frau Annette Döpfer
- Herr Heiko Eißer
- Frau Pleskij Elena
- Frau Chiara Ann Emmich
- Herr Eric Epp
- Herr Ben Faust
- Herr Jakob FischerFachbereichsleiter II
- Frau Andrea Franke
- Frau Nelli Fuß
- Frau Ingrid Gehre-Bock
- Herr Jens Gehrke
- Herr Oliver Gill
- Herr Steven HerdmanFachbereichsleitung
- Frau Kirsten Jung
- Frau Elisabeth Kappes
- Herr Oliver KawurekStellv. Fachbereichsleiter
- Frau Birgit KesslerFachdienstleitung Personalmanagement
- Frau Ulrike KlösKassenleiterin
- Herr Sven Knöß
- Frau Veronika Krieger
- Frau Katharina Löffert
- Frau Bärbel LotzFachbereichsleiterin IV
- Frau Matina Meinhart
- Frau Heike Menz
- Frau Sabine Möbus
- Herr Christian Möller
- Frau Nadine Müller
- Frau Annegret Münch
- Frau Vanessa Neyses
- Frau Jessica Pretsch
- Herr Marco Puchowski
- Frau Lara Rau
- Frau Nancy Reichelt
- Herr Julian Reinhardt
- Frau Alexandra Resch
- Frau Andrea Rühl
- Frau Christina Rühl
- Frau Ilka Schäfer
- Frau Susanne Schick
- Herr Marcel SchlosserBürgermeister
- Frau Diana Schmidt
- Frau Simone Schmuck
- Herr Dennis SchneiderFeuerwehrgerätewart
- Frau Sabine Schönhals-SchmidtStellv. Kassenleiterin
- Frau Nicole Seefeld
- Herr Jan Simak
- Frau Marei Söhngen-Haffer M.A. / Dipl.-Archivarin (FH)Leiterin Stadtarchiv
- Frau Jennifer StaffaDiplom Pädagogin
- Frau Anna Strack
- Herr Sebastian Tuchscherer
- Frau Jasmin Weber
- Herr Benjamin WeitzelFachbereichsleiter III
- Frau Ulrike Zimmerstellv. Fachbereichsleitung