Anzeige von Feuerwerken
Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.
Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.
Verfahrensablauf
- Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
- Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
Voraussetzungen
- Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
- Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
- Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
- Kopie der Erlaubnis
- Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
- Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
- Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
- Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor dem Feuerwerk
Antragsfrist: 2 Wochen
Vor dem Feuerwerk, wenn in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen
Antragsfrist: 4 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weiterführende Informationen
Herausgebende Stelle
- Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2
- Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, Abteilung III "Arbeit", Referat III2: Stofflicher und medizinischer Arbeitsschutz, Medizinprodukterecht
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Herr Benjamin WeitzelFachbereichsleiter III