Satzung
Gebührensatzung Stadtbücherei
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Grünberg
Aufgrund der §§ 5, 19 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), sowie der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grünberg in ihrer Sitzung am 03. September 2026 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Grünberg beschlossen:
§ 1 Ausleihgebühren
- Medien können für eine Leihfrist von 21 Tagen ausgeliehen werden. Für die Ausleihe wird je Medium eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro erhoben.
- Inhabern der hessischen Ehrenamtscard werden die Ausleihgebühren erlassen.
§ 2 Mahn- und Verwaltungsgebühren, Vollstreckungsverfahren
- Die Mahn- und Verwaltungsgebühren werden bei Überschreiten der Leihfrist je Medium und Mahnstufe wie folgt erhoben:
a) Für Mahngebühren bei Überschreiten der Leihfrist pro Medium
1. Mahnung (am 8. Werktag nach Fälligkeitsdatum) 1,00 €
2. Mahnung (am 22. Werktag nach Fälligkeitsdatum) 2,50 €
b) Neben den Mahngebühren nach Buchstabe a) für Verwaltungsgebühren pro Mahnung:
1. Mahnung (am 8. Werktag nach Fälligkeitsdatum) 1,00 €
2. Mahnung (am 22. Werktag nach Fälligkeitsdatum) 2,50 € - 10 Werktage nach der 2. Mahnung werden die ausgeliehenen Medien und ausstehenden Gebühren gem. Abs. 1 a) und b) auf dem Weg der Verwaltungsvollstreckung zwangsweise eingezogen. Hierdurch entstehen weitere Kosten.
§ 3 Neuanmeldung, Ausweisersatz
- Für die Ausstellung eines Leseausweises wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt
a) 5,00 Euro sowie
b) 5,00 Euro für verlorene oder beschädigte Leseausweise
§ 4 Beschädigung, Medienersatz
- Kostenersatz insbesondere bei Beschädigung, Verlust von Medienhüllen, Medienetiketten, Reparatur kleinerer Medienschäden nach Art der Beschädigung und Aufwand
1,00 – 15,00 Euro - Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung sind Ersatzkosten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.
§ 5 Umsatzsteuer
Soweit die in dieser Satzung geregelten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, verstehen sich die festgesetzten Gebühren als Nettobeträge; die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich geschuldeten Höhe zusätzlich erhoben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 18.10.2002 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Grünberg, den 04.September 2026
DER MAGISTRAT
DER STADT GRÜNBERG
gez.
Marcel Schlosser
Bürgermeister (Siegel)
