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Satzung

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Grünberg (Benutzungssatzung)


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Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Grünberg (Benutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 5, 19 und 20 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1, 2, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grünberg in ihrer Sitzung am 03. September 2026 folgende Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Grünberg beschlossen:

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadtbücherei Grünberg ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Grünberg. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Stadtbücherei dient der allgemeinen Bildung und Information, der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

  2. Diese Satzung gilt für die Benutzung der Stadtbücherei Grünberg einschließlich aller von ihren angebotenen gedruckten, audiovisuellen, digitalen und elektronischen Medien, Gegenstände, Geräte sowie sonstigen Angebote und Dienstleistungen. Im Folgenden wird hierfür zusammenfassend der Begriff „Medien“ verwendet.

  3. Der Zugang zu den Räumen der Stadtbücherei Grünberg steht jeder Person offen.

  4. Für die Benutzung der Stadtbücherei sowie für besondere Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührenordnung der Stadtbücherei Grünberg erhoben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

  5. Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden vom Magistrat der Stadt Grünberg festgesetzt. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbücherei und durch amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht.

 

§ 2 Anmeldung, Leseausweis

  1. Für die Benutzung der Stadtbücherei ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Leseausweises erforderlich.

  2. Zur Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiges amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild vorzulegen. Soweit sich die aktuelle Anschrift hieraus nicht ergibt, ist zusätzlich ein geeigneter Adressnachweis vorzulegen. Nach erfolgreicher Anmeldung wird ein persönlicher Leseausweis ausgestellt.

  3. Bei Minderjährigen ist bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich zugleich zur Begleichung der aus der Benutzung entstehenden Gebühren sowie zum Ersatz von Schäden nach Maßgabe dieser Satzung.

  4. Mit der Anmeldung erkennen die Benutzenden diese Satzung sowie die jeweils geltende Gebührenordnung der Stadtbücherei Grünberg an.

  5. Die Stadt Grünberg verarbeitet personenbezogene Daten der Benutzenden, soweit dies für die Anmeldung, die Ausstellung und Verwaltung des Leseausweises, die Abwicklung des Ausleihbetriebs, die Gebührenerhebung, die Durchsetzung von Ansprüchen sowie für statistische Zwecke erforderlich ist.

  6. Verarbeitet werden insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie bei Minderjährigen zusätzlich die erforderlichen Daten der gesetzlichen Vertretung. Die Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der Stadt Grünberg.

  7. Die Benutzenden sind verpflichtet, Änderungen des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.

  8. Der Leseausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei Grünberg. Die Nutzung eines auf eine andere Person ausgestellten Leseausweises ist unzulässig. Der Verlust des Leseausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Der Leseausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei dies verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr vorliegen.

  9. Für die Ausstellung eines Ausweises oder für den Ersatz eines abhanden gekommenen oder beschädigten Ausweises wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben.


§ 3 Medienausleihe 

  1. Für die Ausleihe von Medien ist ein gültiger Leseausweis erforderlich. Dieser ist bei allen Ausleih- und sonstigen Buchungsvorgängen vorzulegen und auf Verlangen des Personals vorzuzeigen.

  2. Die Leihfrist beträgt grundsätzlich 21 Kalendertage. Abweichende Leihfristen für einzelne Medienarten oder besondere Medienangebote können von der Stadtbücherei festgelegt und in geeigneter Weise bekanntgegeben werden. In begründeten Einzelfällen kann die Leihfrist verkürzt oder verlängert werden.

  3. Die Stadtbücherei ist berechtigt, die Anzahl der entleihbaren Medien pro Benutzenden zu begrenzen.

  4. Die Leihfrist kann verlängert werden, soweit keine Vormerkung oder sonstige Einschränkung entgegensteht. Die Verlängerung erfolgt nach Maßgabe der von der Stadtbücherei festgelegten Bedingungen. Die neue Leihfrist beginnt mit dem Tag der Verlängerung.

  5. Ausgeliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Fällt das Ende der Leihfrist auf einen Tag, an dem die Stadtbücherei geschlossen ist, endet die Leihfrist mit Ablauf des nächsten Öffnungstages.

  6. Die Stadtbücherei kann Medien von der Ausleihe ausschließen, dies gilt zum Beispiel für wertvolle und seltene Bücher, Nachschlagewerke des Informationsbestandes, Präsenzliteratur, Zeitung etc.


§ 4 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung

  1. Alle Benutzenden sind verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und vor Veränderungen, Beschmutzung und Beschädigungen zu schützen. Sie haben dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich benutzt werden. Die Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet.

  2. Die Benutzenden haben die Medien vor der Ausleihe auf erkennbare Mängel, Beschädigungen und Vollständigkeit zu prüfen. Festgestellte Mängel sind der Stadtbücherei unverzüglich, spätestens vor der Ausleihe, anzuzeigen.

  3. Verlust oder Beschädigung von Medien sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Als Beschädigung gilt unter anderem auch das Abändern des Buchtextes, Bemerkungen, Unterstreichungen, Veränderungen von Software etc.

  4. Bei Beschädigung, Verlust oder nicht fristgerechter Rückgabe nach erfolgloser Aufforderung sind die Benutzenden zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung kann insbesondere Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes einschließlich anfallender Bearbeitungs- und Verwaltungskosten verlangt werden.

  5. Bei Benutzern/Benutzerinnen unter 14 Jahren kann der Schadenersatz entsprechend der Verpflichtungserklärung (§ 2 Abs. 3) auch von dem/der gesetzlichen Vertreter/in verlangt werden.

  6. Ton-, Bild- und Datenträger sowie sonstige technische Medien dürfen nur auf geeigneten Geräten und entsprechend den jeweiligen technischen Vorgaben genutzt werden. Die Stadt Grünberg haftet nicht für Schäden an Geräten, Programmen oder Dateien der Benutzenden, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Stadt Grünberg oder ihrer Bediensteten beruht.

  7. Die Benutzenden sind verpflichtet, die urheberrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bei der Nutzung der Medien einzuhalten. Die Ausleihe von Medien vermittelt keine Rechte zur öffentlichen Vorführung, Aufführung, öffentlichen Zugänglichmachung oder sonstigen öffentlichen Wiedergabe. Solche Nutzungen sind nur zulässig, soweit die hierfür erforderlichen Rechte vorliegen. Für Rechtsverletzungen aus der Nutzung der Medien sind die Benutzenden verantwortlich. Sie haben die Stadt Grünberg von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese auf einer von ihnen zu vertretenden Rechtsverletzung beruhen.

  8. Die Stadtbücherei haftet nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzenden.

  9. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Stadtbücherei erfolgt grundsätzlich in eigener Verantwortung. Eine allgemeine Aufsichtspflicht der Stadtbücherei, insbesondere gegenüber Minderjährigen, wird hierdurch nicht begründet. Gesetzliche Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten der Stadt Grünberg bleiben unberührt.

  10. Die Haftung der Stadt Grünberg richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt Grünberg oder ihrer Bediensteten beruhen, haftet die Stadt Grünberg nur, soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

 

§5 Gebühren und Einziehung

  1. Für die Benutzung der Stadtbücherei, für besondere Leistungen sowie für Mahnungen, Ersatzleistungen und Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Stadtbücherei Grünberg erhoben.

  2. Werden Medien nicht spätestens mit Ablauf der Leihfrist zurückgegeben, entstehen Mahn- und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Stadtbücherei Grünberg.

  3. Die Entstehung von Mahn- und Verwaltungsgebühren setzt den Zugang einer Mahnung oder Erinnerung nicht voraus. Maßgeblich ist die Überschreitung der Leihfrist.

  4. Mahn- und Verwaltungsgebühren sind auch dann zu entrichten, wenn eine Benachrichtigung oder Mahnung auf dem Postweg, elektronisch oder auf sonstigem Wege nicht zugegangen ist.

 

§ 6 Überschreiten der Leihfrist, Mahnverfahren, Sperrung

  1. Die Stadtbücherei ist nicht verpflichtet, vor Entstehen von Gebühren an den Ablauf der Leihfrist zu erinnern oder zu mahnen. Sie kann nach Ablauf der Leihfrist schriftlich, elektronisch oder auf sonstigem Wege an die Rückgabe der Medien erinnern oder die Rückgabe anmahnen.
  2. Bei offenen Gebühren, Entgelten oder Ersatzansprüchen kann der Leseausweis bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen gesperrt werden. Nach Ausgleich der offenen Forderungen wird die Sperrung aufgehoben, soweit keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen.
  3. Werden Medien trotz Aufforderung nicht zurückgegeben oder fällige Forderungen nicht beglichen, kann die Stadt Grünberg die Rückgabe der Medien, Ersatzleistungen und Gebühren nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend machen und vollstrecken lassen. Die Geltendmachung von Wertersatz sowie weiterer Kosten bleibt unberührt.
  4. Wurden gegenüber Benutzenden innerhalb von zwei Jahren wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen wegen nicht zurückgegebener Medien oder offener Forderungen erforderlich, kann der Leseausweis für die Dauer von bis zu einem Jahr gesperrt werden.

 

§ 7 Hausrecht und Verhalten in der Stadtbücherei

  1. Das Hausrecht in den Räumen der Stadtbücherei wird durch das Personal der Stadtbücherei ausgeübt. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.

  2. In den Räumen der Stadtbücherei sind insbesondere Rauchen, der Verzehr von Speisen, der Konsum alkoholischer Getränke, Lärmen, Betteln sowie sonstige Störungen des Betriebs oder Belästigungen anderer Personen untersagt.

  3. Tiere dürfen in die Stadtbücherei nicht mitgebracht werden. Dies gilt nicht für Assistenz-und Blindenhunde in Begleitung entsprechender Personen.

  4. Bei begründetem Verdacht auf eine unberechtigte Mitnahme von Medien oder sonstigem Eigentum der Stadtbücherei kann das Personal die betroffene Person auffordern, den Inhalt mitgeführter Taschen oder Behältnisse freiwillig vorzuzeigen. Eine Durchsuchung durch das Personal findet nicht statt. Bei Verweigerung oder fortbestehendem Verdacht kann die Polizei hinzugezogen werden.

  5. Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Räumen der Stadtbücherei nur nach Zustimmung durch das Personal aufgehängt oder ausgelegt werden.

  6. Sammeln, Werben oder das Vertreiben von Handelswaren sind in den Räumlichkeiten der Stadtbücherei nicht erlaubt.

  7. Die Stadtbücherei kann für einzelne Angebote, technische Ausstattungen, Räume oder Nutzungsbereiche besondere Benutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen festlegen und in geeigneter Weise bekanntgeben.

 

§ 8 Benutzungsausschluss

  1. Bei Verstößen gegen diese Satzung, gegen Anordnungen des Personals oder gegen sonstige für die Benutzung der Stadtbücherei geltende Regelungen kann die Stadtbücherei ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot aussprechen sowie die betroffene Person zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung der Stadtbücherei ausschließen. Bei erheblichen Verstößen oder bei begründetem Verdacht strafbarer Handlungen kann ein sofortiges Hausverbot ausgesprochen und Strafanzeige erstattet werden.

  2. Verpflichtungen, die aufgrund dieser Satzung entstanden sind, bleiben auch nach einem Benutzungsausschluss oder Hausverbot bestehen.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Grünberg vom 18.10.2002 außer Kraft.


Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Grünberg, den 04.September 2026

 

DER MAGISTRAT
DER STADT GRÜNBERG

gez.
Marcel Schlosser
Bürgermeister                                                  (Siegel)